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   BGH, 12.03.1953 - 3 StR 374/51   

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https://dejure.org/1953,2668
BGH, 12.03.1953 - 3 StR 374/51 (https://dejure.org/1953,2668)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1953 - 3 StR 374/51 (https://dejure.org/1953,2668)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1953 - 3 StR 374/51 (https://dejure.org/1953,2668)
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  • RG, 28.01.1935 - 5 D 544/34

    1. Wie verhält sich der dritte Tatbestand des § 15 Abs. 1 der zweiten StAmnVO. v.

    Auszug aus BGH, 12.03.1953 - 3 StR 374/51
    Das ist ständige Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht (vgl. RGSt 69, 93 [95] und BGH 3 StR 433/52).

    Im übrigen wird verwiesen auf die grundlegende Entscheidung RGSt 69, 93 und die Entscheidung des Senats3 StR 433/52 vom 19. Februar 1953.

  • BGH, 20.03.1951 - 2 StR 13/50

    Ausschluss aller Steuervergehen von der Straffreiheit durch das

    Auszug aus BGH, 12.03.1953 - 3 StR 374/51
    Das Landgericht hat es im Anschluss an die Entscheidung des deutschen Obergerichts (NJW 50 S. 651) abgelehnt, das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 auf das Zoll- und Steuervergehen der Angeklagten anzuwenden, Inzwischen hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 1, 74 [BGH 20.03.1951 - 2 StR 13/50]) gleichfalls entschieden, dass nach § 12 StrFrG alle Zoll- und Steuervergehen von dieser Amnestie ausgenommen sind.
  • BFH, 15.06.1951 - II 36/50 U

    Möglichkeiten und Voraussetzungen von Unternehmereinheiten zwischen

    Auszug aus BGH, 12.03.1953 - 3 StR 374/51
    So ist diese Frage auch vom Bundesfinanzhof (II 36/50 vom 27. April 1951, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1951 S. 238) und ihm folgend vom Bundesgerichtshof (1 StR 579 und 599/52 vom 3. März 1953) entschieden worden.
  • BGH, 19.02.1953 - 3 StR 433/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.03.1953 - 3 StR 374/51
    Das ist ständige Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht (vgl. RGSt 69, 93 [95] und BGH 3 StR 433/52).
  • RG, 11.01.1917 - I 540/16

    Wie ist zu verfahren, wenn die in einem rechtskräftigen Strafbefehl festgesetzte

    Auszug aus BGH, 12.03.1953 - 3 StR 374/51
    Alsdann ist eine weitere Vollstreckung der im Unterwerfungsbescheid festgesetzten Geld- und Wertersatzstrafen, soweit die in ihm geahndete Tat durch die jetzige gerichtliche Aburteilung miterfasst wird, nacht mehr zulässig (RGSt 50, 237 [240]).
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